Allgemeine Geschäftsbedingungen IP-Werbeagentur /
IP-Marketingagentur
1. Vertragsparteien
Dieser Vertrag ist zwischen Irene Pemp Werbeagentur (kurz WA) und
dem Auftraggeber (kurz AG) mit Zugang der Auftragsbestätigung der WA
abgeschlossen. Die Geschäftsbedingungen der WA gehen den
Geschäftsbedingungen des AG vor. Die Kosten der frustrierten
Vertragsvorbereitung (sog. Abschlagshonorar) hat der AG der WA mangels
anderslautender Vereinbarung nach den jeweils gültigen Stundensätzen
der WA zu ersetzen.
2. Auftragsgegenstand
Auftragsgegenstand bildet neben den Einzelvereinbarungen, auch die
inhaltliche Gestaltung (fach-)medizinischer Texte (z.B. für
Produktprofile, Folder, PR-Artikel, Mailings an Ärzte/Apotheker,
Patienteninformationen). Mangels anderslautender ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung fällt die begleitende Beratung bei der
Erstellung dieser Texte (Marketingmaßnahmen, Strategien, Analysen,
Werbebotschaftsgestaltungen, Konzeptentwicklungen, Web-Content usw.) nicht in
den Leistungsgegenstand. Diese im Regelfall begleitend erteilten Aufträge
werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen der WA dem AG in
Rechnung gestellt. Ansonsten ist für die Beurteilung des
Auftragsgegenstandes jeweils die Individualvereinbarung maßgeblich.
3. Lieferung und
Abnahme
Das Produkt wird innerhalb der
einzelvertraglich bedungenen Zeit von der WA geliefert. Bei Lieferung des/der
Produkte ist eine Form der Übertragung zu wählen, welche
bekanntermaßen vom Empfänger gewünscht ist. Mangels anderslautender
schriftlicher Vereinbarung ist jede technisch mögliche Form (e-Mail,
Telefax), vor allem in jeder gebräuchlichen Softwareversion,
zulässig. Liefertermine sind tunlichst einzuhalten. Die WA haftet in
keinem Fall für den aus einer verspäteten Lieferung des Produktes
entstehenden Schaden, wenn nicht der AG ausdrücklich mit der WA einen
Fixtermin vereinbart hat. Wird der Termin mit anderen Worten als mit dem Wort
Fixtermin bezeichnet, ist jede Haftung für den Verzug ausgeschlossen. Bei
Verzug ist der AG berechtigt, unter Setzung einer jeweils im Einzelfall
angemessenen, jedoch mindestens einmonatigen Nachfrist, vom Auftrag
zurückzutreten. Allfällige Anzahlungen auf das Entgelt verfallen zu
Gunsten der WA. Die WA hat Anspruch auf Entgelt für die bis zum
Rücktritt erbrachten Leistungen, welches nach den jeweils gültigen
Stundensätzen der WA ermittelt wird. Ausdrücklich vereinbaren die
Parteien, dass Teillieferungen zulässig sind.
4. Untersuchungs-
und Rügepflicht
Der AG übernimmt in Bezug auf alle seitens der WA erbrachten
Leistungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Der AG hat das
abgelieferte Produkt insbesondere auf fachlichen Inhalt, Zahlen und sonstiger
Daten zu überprüfen und Mängel/Beanstandungen innerhalb einer
Frist von 9 Tagen unter genauer Beschreibung des Mangels/der Beanstandung bei
der WA zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser 9 Tage keine schriftliche
Rüge, gilt das Produkt als mängelfrei abgenommen.
5. Zahlung
Mangels anderslautender Vereinbarung, welche schriftlich
festzuhalten ist, ist die Hälfte des Entgeltes zum Zeitpunkt der Annahme
des Angebotes zur Zahlung fällig. Der Rest des im Einzelfall vereinbarten
Honorars ist zum Zeitpunkt der Lieferung fällig. Die Zahlungen haben
jeweils so zu erfolgen, dass sie unter Berücksichtigung eines
3-tägigen Respiros auf das Konto der WA eingehen. Verzug mit einer Zahlung
liegt immer dann vor, wenn der Betrag am dritten Tag nach Fälligkeit dem
Konto der WA nicht gutgeschrieben wurde. Im Falle des Verzuges vereinbaren die
Parteien einen Verzugszinssatz von 5% Punkten über dem Diskontsatz der
österreichischen Nationalbank. Die Vertragsparteien vereinbaren
ausdrücklich, dass der AG nicht berechtigt ist, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen
zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung findet nur dann statt,
wenn die Forderung des AGs gegenüber der WA unbestritten ist bzw.
rechtskräftig festgestellt wird. Dem AG ist es verwehrt, Forderungen gegen
die WA an dritte Personen abzutreten. Der AG ist verpflichtet, der WA alle mit
dem Auftrag verbundenen Spesen (Recherche- und Materialkosten,
Nächtigungen, Verpflegung, Fahrtkosten usw.) zu ersetzen.
6. Haftung
Die WA haftet
nicht für den Inhalt, dies gilt insbesondere für Text, Zahlen und
sonstige Daten. Der AG wird jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die WA von
ihr erstellte Textinhalte jeweils autorisieren und genehmigen lässt. Diese
Autorisierung und Genehmigung erfolgt jeweils vom Auftraggeber bzw. von einer
vom Auftraggeber hierzu ermächtigten Person. Vor dem Hintergrund dieser
Autorisierung und Genehmigung des Inhaltes ist daher jede Haftung der WA
ausgeschlossen.
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass für
den Fall der Ergreifung gerichtlicher Schritte gegen die Herausgeber oder AG
der WA aus dem Titel des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des
Arzneimittelgesetzes, ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen oder jeder
anderen Rechtsgrundlage, ein Regress gegen die WA ausgeschlossen ist. Dieser
Ausschluss der Haftung umfasst sowohl leichte als auch grobe
Fahrlässigkeit. Für Inhalte, die bezeichneter Weise von Dritten
stammen (Zitate, textliche Vorgaben etc.), haftet die WA in keinem Fall.
7. Urheberrecht
Alle Rechte an
den Produkten, auch das Urheberrecht mit allen Befugnissen, stehen der WA zu.
Mangels abweichender Vereinbarung wird das Urheberrecht lediglich in jenem
Umfang an den AG nach vollständiger Bezahlung des bedungenen Entgeltes
übertragen, in dem dies vertraglich vereinbart ist. Im Zweifel gilt das
Urheberrecht nur in den örtlichen Grenzen der Republik Österreich, in
der im Vertrag genannten Stückzahl, und zeitlich befristet auf den aus dem
Vertrag ersichtlichen Zweck als übertragen. Der AG erhält lediglich
die in diesem Vertrag genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse. Im
Zweifel sind alle von der Werbeagentur gewährten Rechte an ihren Produkten
auf ein Jahr befristet.
Bei Verletzung dieses Vertragspunktes vereinbaren die Parteien
eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe im Ausmaß des sich
ergebenden doppelten Stückpreises bei zahlenmäßig bestimmten
Auflagen oder die doppelte Höhe des Pauschalpreises. Wird jedoch der
ersichtliche Leistungsumfang bei Pauschalpreisvereinbarungen mehr als im
doppelten Umfang durch unbefugten Gebrauch des Produktes verletzt, dann
gebührt der dreifache Pauschalpreis. Diese Regelung gilt sinngemäß,
wenn der Leistungsumfang um mehr als das dreifache und mehr unbefugt seitens
des AGs verletzt wird. Die Konventionalstrafe beläuft sich dann jeweils
auf das dreifache, vierfache usw. des Pauschalpreises. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. Diese
Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht.
8. Schlussbestimmungen
Allfällige Gebühren,
Abgaben, Abschlagshonorare und Kosten der Vertragserrichtung trägt der AG.
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich
zuständige Gericht in Wien vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbaren
die Anwendung österreichischen Rechts. Sonstige Vereinbarungen neben
diesem Vertrag existieren nicht.